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   OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17   

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https://dejure.org/2018,86233
OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17 (https://dejure.org/2018,86233)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2018 - 1 U 40/17 (https://dejure.org/2018,86233)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2018 - 1 U 40/17 (https://dejure.org/2018,86233)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers bei unterlassener Mitwirkungshandlung des Auftraggebers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entschädigung aus § 642 BGB: Wann sind Pläne zu übergeben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Entschädigung aus § 642 BGB: Wann sind Pläne zu übergeben? (IBR 2021, 569)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.10.2017 - VII ZR 16/17

    Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
    § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Unternehmers, wenn der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werkes erforderlich ist, und der Besteller hierdurch in Annahmeverzug gerät (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, juris Rn. 19).

    Eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB wird für die Wartezeiten des Unternehmers gezahlt und stellt eine Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräten und Kapital während der Verzugszeit dar (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, juris Rn. 28).

    Zeitliches Kriterium für die Berechnung der Entschädigungshöhe ist nach dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB nur die Dauer des Verzuges, nicht jedoch die Auswirkung auf den weiteren Bauablauf (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, juris, Rn. 28).

    Es ist der Klägerin nicht gelungen darzulegen, dass die Beklagte erforderliche Mitwirkungshandlungen gem. § 642 BGB (insbesondere Planlieferungen und Bereitstellung des für die Leistungen der Klägerin aufnahmebereiten Baugrundstücks) unterlassen oder nicht rechtzeitig erbracht hat, die Klägerin ihre Leistung wie geschuldet der Beklagten angeboten und ordnungsgemäß die Behinderung angezeigt hat, soweit sie nicht offenkundig war, und hierdurch für die Klägerin Wartezeiten entstanden sind, für die ihr als Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräten und Kapital eine Entschädigung zuzusprechen ist (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, juris Rn. 21 und 28).

  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 224/00

    Anforderungen an die Darlegung der Behinderung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
    Der Klägerin steht auch ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB(B) (Ausgabe 2002) wegen Bauzeitverzögerung aufgrund von Behinderungen nicht zu, weil es ihr schon nicht gelungen ist, darzulegen, dass konkrete Behinderungen über einen dargelegten Zeitraum tatsächlich vorgelegen haben und die hindernden Umstände auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch die Beklagte beruhen (BGH, Urteil vom 21.03.2002, VII ZR 224/00, juris, Rn. 17).

    Wie oben unter a dargelegt, ist aber auch weder der Produktionsterminplan der Klägerin vom 28.11.2005 noch ein anderer der zahlreichen, immer wieder geänderten Pläne in der Weise zur Grundlage der Bauabwicklung gemacht worden, dass es unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeiten keiner gesonderten Anforderung der Pläne bedurfte (so aber im Fall des BGH, Urteil vom 21.03.2002, VII ZR 224/00, juris Rn. 19), weil, wie oben gezeigt, von Beginn an der tatsächliche Bauablauf nicht mit der festgeschriebenen Planung übereinstimmte und damit diese Pläne nicht Grundlage der Bauabwicklung gewesen sind.

    Dieser allgemeine Erfahrungssatz entbindet den Auftragnehmer jedoch regelmäßig nicht von seiner Verpflichtung, diese Behinderungen in einem Rechtsstreit, in dem er Schadenersatz verlangt, möglichst konkret darzulegen (BGH, Urteil vom 21.03.2002, VII ZR 224/00, juris Rn. 23).

  • BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98

    Schadensersatz wegen Behinderung durch verspätet fertiggestellte Vorgewerke

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
    Zutreffend ist, dass die dem Besteller obliegende Mitwirkungsleistung bei Bauverträgen u.a. darin besteht, dass er das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt, die erforderlichen Vorunternehmerleistungen insoweit also erbracht sind (BGH, Urteil vom 21.10.1999, VII ZR 185/98, juris Rn. 28) und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.

    Der Auftraggeber will sich regelmäßig den einzelnen Nachunternehmern gegenüber nicht verpflichten, notwendige Vorarbeiten zu erbringen (BGH, Urteil vom 21.10.1999, VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32-41, Rn. 20).

  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 393/98

    Vertragstreues Verhaltes beim VOB/B -Vertrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
    Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung, ist jede Partei grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine einvernehmliche Lösung zu versuchen (BGH, Urteil vom 28.10.1999, VII ZR 393/98, BGHZ 143, 89-95, Rn. 29-31).
  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
    Im Regelfall behält der Auftragnehmer auch dann seinen Anspruch auf Festlegung eines neuen Preises und kann direkt auf Zahlung klagen, wenn dies nicht geschieht (BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158-187, Rn. 61).
  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 141/03

    Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung des Auftragnehmers; Vereinbarung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
    Hierzu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung erforderlich, wie es der Bundesgerichtshof bei einer Behinderung im Sinne des § 6 Nr. 6 VOB(B) für in der Regel unumgänglich gehalten hat (BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259 - 269, Rn. 13).
  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
    Danach ist im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteil vom 07.05.2015, VII ZR 145/12, Rn. 27 - 30, juris).
  • BGH, 20.02.1986 - VII ZR 286/84

    Schadensermittlung bei Bauverzögerungen auf einer Großbaustelle

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20.02.1986, VII ZR 286/84, juris Rn. 9) ausreichend dargelegt hat, dass der geltend gemachte Schaden auf die zu berücksichtigenden Behinderungen zurückzuführen ist.
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - 21 U 220/13

    Auslegung der Erklärung der Minderung durch den Auftraggeber im Werklohnprozess

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
    Insoweit handelt es sich bei den verschiedenen Gewährleistungsansprüchen auch nicht um einen einheitlichen Anspruch, sondern um jeweils für sich stehende Forderungen, für die, wenn sie mit der Leistungsklage geltend gemacht werden können, jeweils kein Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015, I-21 U 220/13, Rn. 126, juris).
  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 21 U 43/07

    Schadensersatz gegen Gebäudereinigungsfirma wegen Verlust des Hauptschlüssels

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
    Soweit die Nebenintervenientin zu 2) im Hinblick auf die Berufung der Beklagten keinen Antrag gestellt hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an dem Streitgegenstand der von der Beklagten eingelegten Berufung kein Interesse hat, was es rechtfertigt eine Verteilung der Kosten der Nebenintervention entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen bezogen nur auf den Streitwert zu treffen, hinsichtlich dessen sich die Nebenintervenientin am Rechtsstreit durch Stellung von Anträgen im Berufungsverfahren beteiligt hat (OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2007, 21 U 43/07, Rn. 14, juris).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 440/01

    Anforderungen an die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers; Voraussetzungen des

  • LG Aachen, 29.10.2020 - 2 S 52/20

    Zustandekommen Gaslieferungsvertrag - Gaslieferung Mietshaus

    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 25.01.2018 - 1 U 40/17).

    Die Darlegungslast zu einem bestehenden Mietverhältnis mag im Einzelfall anders zu entscheiden sein, wenn wie im Fall des von der Klägerin beigebrachten Beschlusses des OLG Köln vom 25.01.2018 (1 U 40/17) der Eigentümer den Versorgungsanschluss selbst angemeldet und eine Einziehungsermächtigung für sein Konto erteilt hat.

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